Bei GmbH-Geschäftsführern gäbe es entsprechend der VwGH-Judikatur nur eine Teilgruppe, bei der keine Lohnabgaben anfallen, nämlich bis zu maximal 25 % beteiligte Geschäftsführer mit anstellungsvertraglicher Weisungsfreiheit und ohne gesellschaftsrechtliche Sperrminorität. Höfle zeigt, dass für bis zu 25 % beteiligte bloße Gesellschafter ohne unternehmensrechtliche Geschäftsführungsfunktion ebenfalls Lohnnebenkostenfreiheit erreicht werden könne.