Die Schlussfolgerung, dass ein Domizil seiner Erscheinung nach für private Wohnzwecke einer der Körperschaft nahestehenden Person bestimmt ist, könne aus einer schlichten Beschreibung des Objekts nicht abgeleitet werden. Unzureichend sei nach Ansicht des VwGH auch der bloße Verweis auf die Errichtungskosten, soweit diese nicht in Relation zu den üblichen Errichtungskosten gesetzt werden. Die Autoren rufen Verhältnisrechnungen in Erinnerung, die hilfreich sein könnten, um den repräsentativen Charakter eines Wohnhauses unter Beweis zu stellen.