Der VwGH habe sich zum zweiten Mal mit der Grundstücksdefinition des § 30 Abs 1 EStG idF AbgÄG 2012 beschäftigt und sei zum Schluss gekommen, dass als grundstücksgleiche Rechte nur Baurechte in Betracht kämen. Grunddienstbarkeiten seien dem Begriff "Grund und Boden" zuzuordnen. Der Beitrag befasst sich im Detail mit den möglichen Folgen der Entscheidung und beleuchtet einige in der Literatur thematisierte Fragestellungen.