Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde am 29. 9. 2021 eine weitere Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland unterzeichnet, die den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen (zur zweiten Erweiterung siehe ÖStZ 2021/248) bis mindestens 31. 12. 2021 verlängert. Erlass des BMF 4. 10. 2021, 2021-0.677.478.