Erbringt ein Unternehmen Schürfleistungen für Kunden, die Rechenleistung einkaufen, liege zwar eine steuerbare Leistung vor, diese sei aber unecht befreit, weil keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege, wenn die Glücksspielkomponente überwiegt. Nach der Rechtsansicht des BFG führt die Miningtätigkeit bei allen Kryptowährungen zu einer irrationalen Erfolgserwartung. Werden die geschürften Kryptowährungen anschließend gegen andere Kryptowährungen getauscht, sei analog zum EuGH-Urteil "Hedqvist" ein unecht steuerbefreiter Umsatz anzunehmen, weil in Form der Kryptowährungen von beiden Vertragspartnern akzeptierte Zahlungsmittel vorlägen.