Im Zuge der Maßnahmen zur Reduzierung der COVID-19-Infektionszahlen waren Fitnessstudios über einen längeren Zeitraum von einem Betretungsverbot betroffen. Die Betreiber waren also gefordert, Alternativen zum Vororttraining und Kompensationsmöglichkeiten für vereinnahmte Beiträge zu finden. Sind in diesem Zusammenhang freiwillige Zahlungen vereinnahmt worden, stelle sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht.