Während Konsultationsgesprächen zwischen Österreich und Deutschland im Juni 2021 erreichten die Vertragsstaaten eine Einigung hinsichtlich der ehemaligen Verständigung aus dem Jahr 1994. Die Staaten hätten sich darauf verständigt, dass jene Bestimmung, dass Direktorenhonorare entgegen Art 15 OECD-MA nur in dem Staat besteuert würden, in welchem sich der Sitz der Gesellschaft befinde, auch wenn der Geschäftsführer im Ausland tätig ist, nicht mehr anwendbar sei.