Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählten zu den Verpflichteten iSd 4. Geldwäsche-RL und müssten daher bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anwenden. Die konkreten Präventionspflichten seien für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in § 87 ff WTBG normiert. Demnach seien Wirtschaftstreuhänder ua auch dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu übermitteln, wenn der Berufsberechtigte bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhalte oder den Verdacht habe, dass finanzielle Mittel aus kriminellen Tätigkeiten stammten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stünden. Diese Checkliste will die zentralen Eckpunkte einer derartigen Verdachtsmeldung und die wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundlagen darstellen.