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KESt-Rückerstattung an Drittstaatsgesellschaft, Portfoliobeteiligungen, Kapitalverkehrsfreiheit

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2021/746ÖStZ 2021, 576 Heft 20 v. 14.10.2021

KStG 1988: § 21 Abs 1 Z 1a

VwGH 11. 9. 2020, Ra 2020/13/0006

Nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988 ist beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR ansässig sind, die Kapitalertragsteuer (KESt) für die von ihnen bezogenen Einkünfte gem § 27 Abs 2 Z 1 lit a, b und c EStG 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die KESt nicht aufgrund eines DBA im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann.

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