EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 4
VwGH 19. 3. 2021, Ro 2019/13/0022
Mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112/2012, wurde § 30 Abs 2 Z 4 EStG 1988 rückwirkend zum 1. 4. 2012 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland "insbesondere" nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, von der Besteuerung ausgenommen sind. Damit (aufgrund der Einfügung des Wortes "insbesondere") muss die behördliche Maßnahme nicht mehr zwingend "nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften" erfolgen.