Das GmbHG verpflichte die GmbH, im Rahmen ihrer Gründung ein Bankkonto bei einer österr Bank zu eröffnen. Die Bestätigung der Einzahlung der Stammeinlage auf dieses inländische Bankkonto sei Voraussetzung der Eintragung im Firmenbuch. Für den laufenden Betrieb halte das GmbHG hingegen keine diesbezüglichen Vorgaben bereit. Die Frage, ob eine GmbH auch nach der Gründung über ein inländisches Bankkonto verfügen müsse, sei bislang in der Literatur unbehandelt.