In der jüngeren Vergangenheit hat sich der EuGH in den Rs BAKATI PLUS und Unitel zu den Auswirkungen eines im Drittland begangenen Betrugs auf die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert. Bei dieser Gelegenheit widmete sich der Gerichtshof auch der Frage der Übertragbarkeit der Betrugsrechtsprechung iZm innergemeinschaftlichen Lieferungen auf Ausfuhrlieferungen. In Anbetracht der daran anschließend ergangenen - auf den ersten Blick widersprüchlichen - Judikatur in Österreich und Deutschland ist allerdings offen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung dieser Grundsätze auf Ausfuhrlieferungen möglich ist.*