Für Arbeitsleistung bezahltes Entgelt (Geld oder geldwerter Vorteil) unterliegt der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss die Steuer vom Bruttolohn einbehalten und an das Finanzamt abführen, der Arbeitnehmer erhält den Nettolohn. Will man Steuern sparen, könne nach einem Erkenntnis des VwGH ein enges, persönliches Verhältnis helfen. Dann liege nämlich eine Schenkung vor. Man könne dann auch 1 Mio € oder mehr schenken. Der Autor unternimmt eine systematische Analyse des Gesetzesrahmens und der einschlägigen Judikatur.