Scheidet eine Anlage vor Ablauf ihrer geplanten Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen aus, stelle sich die Frage nach der Vornahme von Sonderabschreibungen ergänzend zur laufenden Abschreibung. In Abhängigkeit von der Geltung des Maßgeblichkeitsprinzips bzw der angewandten Gewinnermittlungsart zeigten sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Ergebnisse, die insb bei sonderbesteuerten Gebäuden eine detaillierte Analyse verlangten.