Nach dem Wortlaut des EU-MPfG hätten die ersten Meldungen für den Rückwirkungszeitraum bis zum 31. 8. 2020 erfolgen müssen. Obwohl die EU-Kommission den EU-Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie ermöglicht hätte, COVID-19-bedingt die Meldefristen zu verschieben, habe Ö diese Option nicht gezogen. Jedoch wurde angekündigt, die Übermittlung von Erstmeldungen nach dem 1. 7. 2020 nicht zu sanktionieren, wenn diese bis zum 31. 10. 2020 vorgenommen würden. Wenige Tage vor dem Ablauf der Frist für die ersten Meldungen habe das BMF die finale Fassung des von Intermediären und Steuerpflichtigen mit Ungeduld erwarteten Informationsschreibens präsentiert.