In dem mit Spannung erwarteten Urteil habe der EuGH die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf die Auslagerung steuerlicher Arbeiten bestätigt, welche die korrekte Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber nach den Vorgaben des nationalen Rechts sicherstellen. Selbiges gelte für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software-Modulen, welche zur Performancemessung und für das Risikomanagement eingesetzt würden, vorausgesetzt die von dritter Seite erbrachten Leistungen wiesen eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen auf und würden ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht.