Stehendes Holz sei ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut, für das einige ertragsteuerliche Besonderheiten vorgesehen seien. Für buchführende Land- und Forstwirte bestehe die Möglichkeit, die jährliche Wertsteigerung des stehenden Holzes aufgrund des biologischen Wachstums durch Ansatz des die Anschaffungskosten übersteigenden Teilwerts gewinnwirksam geltend zu machen. Bei der Veräußerung von Waldflächen könne der zu versteuernde Gewinn des stehenden Holzes und Jagdrechts optional pauschal angesetzt werden. Eine Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von stehendem Holz auf körperliche Wirtschaftsgüter sei zulässig, eine Übertragung stiller Reserven auf stehendes Holz sei jedoch strittig.