Das dt BMF stellte klar, dass Werklieferungen umsatzsteuerlich keine Montagelieferungen seien. Eine Werklieferung liege nur dann vor, wenn der Auftragnehmer am Bestimmungsort einen fremden Gegenstand be- oder verarbeite. Bringe der liefernde Unternehmer ausschließlich eigene Gegenstände zum Bestimmungsort und baute sie dort zusammen, handle es sich hingegen um eine Montagelieferung. Ausländische Unternehmer mit Projekten in D sollten nunmehr genau prüfen, ob sie Werk- oder Montagelieferungen erbringen.