Für die zukünftige Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung setzten Täter in der Praxis oftmals eine Vielzahl von (noch straflosen) Vorbereitungshandlungen, wobei hierbei der Kreati-
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vität keine Grenzen gesetzt seien. Der unmittelbare Täter selbst könne in diesem Stadium grundsätzlich sehr einfach auf den rechten Weg zurückkehren, indem er von einer Tatbegehung Abstand nehme und seine Abgaben der Behörde schließlich doch korrekt erklärte. Aber welche Möglichkeiten der Abwendung einer Finanzstrafe bestehen für einen Beitragstäter im Vorbereitungsstadium, wenn er bereits zu dieser Zeit sein Unrecht erkennt, seinen Tatbeitrag jedoch nicht mehr rückgängig machen kann und die Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG schließlich durch den unmittelbaren Täter versucht oder sogar vollendet wird?