Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügten viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Einerseits ließen sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan nicht mehr bewältigen; andererseits wollten die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.