Aufwendungen und Ausgaben dürften nicht abgezogen werden, soweit diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Einnahmen stünden. Da Beteiligungserträge generell und bei internationalen Schachtelbeteiligungen auch Veräußerungsgewinne steuerfrei blieben, stelle sich die Frage, ob bei einer international tätigen Holding Verwaltungsaufwendungen in Bezug auf die von ihr gehaltenen Beteiligungen vom steuerlichen Abzugsverbot betroffen seien.