Der VwGH habe in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis erstmals die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG für Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland näher konkretisiert. Voraussetzung sei, dass die Tauschvorgänge durch behördliche Maßnahmen in Gang gesetzt werden.