Das Unionsrecht verpflichte Ö zum Ausgleich der finanziellen Nachteile im Fall einer verspäteten Erstattung von Vorsteuern oder Minderungen der Umsatzsteuer. Der EuGH verpflichtet Ö zur Lückenschließung durch eine unionsrechtskonforme Auslegung. Eine analoge Anwendung von Beschwerdezinsen schaffe einen unionsrechtskonformen Ausgleich des Verspätungsschadens im Sinn der Kostenneutralität der Mehrwertsteuer.