Der BFH beschäftigte sich mit der Frage, welche Auswirkungen eine Verschmelzung und ein damit einhergehender Schuldnerwechsel auf einen auflösend bedingten Forderungsverzicht mit Besserungsabrede haben. Der BFH qualifizierte die aufwandswirksame Wiedereinbuchung der Verbindlichkeit bei der übernehmenden Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung.