Der Autor hat sich in seinem Artikel mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Firmenpension und eine Aufsichtsratstätigkeit in einer GmbH zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führten. Der VwGH war der Ansicht, dass die Firmenpension aus einer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit in dieser GmbH nicht zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führte. Es stelle sich die Frage, ob eine ähnliche Konstellation ebenfalls zu einer Beitragsfreiheit führe, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter (hier: Alleingesellschafter) nicht als Aufsichtsrat, sondern beratend in Form eines freien Dienstvertrags tätig sei. Das BVwG habe sich so einen Fall angesehen (BVwG 12. 1. 2021, I412 2225446-1/4E).