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Firmenpension und zusätzliches freies Dienstverhältnis führen bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter nicht zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Steiger, taxlex 2021/39, S. 178)

Artikelrundschau Mai 2021 - Teil 2Nichtselbständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2021/565ÖStZ 2021, 416 Heft 14 v. 14.7.2021

Der Autor hat sich in seinem Artikel mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Firmenpension und eine Aufsichtsratstätigkeit in einer GmbH zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führten. Der VwGH war der Ansicht, dass die Firmenpension aus einer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit in dieser GmbH nicht zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führte. Es stelle sich die Frage, ob eine ähnliche Konstellation ebenfalls zu einer Beitragsfreiheit führe, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter (hier: Alleingesellschafter) nicht als Aufsichtsrat, sondern beratend in Form eines freien Dienstvertrags tätig sei. Das BVwG habe sich so einen Fall angesehen (BVwG 12. 1. 2021, I412 2225446-1/4E).

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