Der VfGH habe bestätigt, dass Verluste aus Kapitalvermögen des außerbetrieblichen Bereichs weder vortragsfähig noch mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind.
Der VfGH habe bestätigt, dass Verluste aus Kapitalvermögen des außerbetrieblichen Bereichs weder vortragsfähig noch mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind.