Das Verbot der Einlagenrückgewähr solle das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft als dauernden Grundstock absichern und die Befriedigung der Gläubiger gewährleisten. Die Autoren behandeln die Frage, ob auch downstream-Sicherheiten für Kreditverbindlichkeiten gemeinsamer Tochtergesellschaften gegen das Einlagenrückgewährverbot verstoßen können.