In deren Analyse in RWZ 2021/26, S. 131 ff seien Müller/Haslinger zu dem Schluss gekommen, dass der Risikotragung eine dominante Stellung bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an Forderungen zukommen müsse. Gleichwohl teilen die Autoren dieser Entgegnung diese Auffassung nicht und legen dar, warum Risikotragung allein nicht für die Aktivierung eines Vermögensgegenstandes nach UGB beim Forderungsverkäufer ausschlaggebend sein könne.