Im Falle der verschmelzenden Umwandlung einer GmbH auf die natürliche Person als Alleingesellschafter sei die entrichtete, noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer anzurechnen. Der VwGH habe nun entschieden, in welcher Höhe diese Anrechnung auf die festzusetzende Einkommensteuer des nunmehrigen Einzelunternehmers erfolgen könne.