Das BFG habe sich mit der Anwendbarkeit der Beteiligungsertragsbefreiung auf Ausschüttungen aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien befasst, welche den Vorzugsaktionären keine Beteiligung am Liquidationsgewinn, dafür aber einen gesicherten Dividendenanspruch sowie eine Rückübertragungsgarantie gewährten. Die fraglichen Beträge stellten aufgrund des unstrittig erfüllten Erfordernisses einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steuerfreie Beteiligungserträge dar.