In der kontrovers diskutierten Frage der Besteuerung von Pensionskassenabfindungen betreffend österr Grenzgänger in die Schweiz und nach Liechtenstein sei klar, dass die Drittelbegünstigung bei Vorhandensein eines Wahlrechts zwischen lebenslanger Rente und kapitalisiert ausbezahltem Rentenbarwert nicht zustehe. Umfangreiche Ermittlungen hätten zum Schluss geführt, dass im Freizügigkeitsfall kein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalbezug gegeben sei.