Wird eine Erfindung mit Gewinn veräußert, sei fraglich, ob Tarifermäßigungen dem veräußernden Erfinder kumulativ zustehen bzw welche Bestimmung vorrangig anzuwenden sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob der Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG 1988 vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden könne.