Das BFG hatte zu entscheiden, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich bestehender Verwertungsbeschränkungen bei Verlusten aus Kapitalvermögen im Privatvermögen zu Recht bestünden. Das BFG teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken letztendlich nicht und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Nunmehr habe der VfGH entschieden und seine bisherige Judikaturlinie zu Verlustverwertungsbeschränkungen aufrechterhalten.