Der VwGH habe kürzlich ausgesprochen, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres frei wählen könne, Vorteilszuwendungen an Gesellschafter als verdeckte Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu behandeln. Nach
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Der VwGH habe kürzlich ausgesprochen, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres frei wählen könne, Vorteilszuwendungen an Gesellschafter als verdeckte Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu behandeln. Nach
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