Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die beschleunigte Gebäudeabschreibung für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude eingeführt. Diese Regelung bietet die Möglichkeit, in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge geltend zu machen. Entstehen bei einer Betätigung Verluste, stellt sich oftmals die Frage, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt. Welche Auswirkung die beschleunigte Gebäudeabschreibung nun auf diese Beurteilung hat, soll in diesem Beitrag erörtert werden.1