Ein letztlich verurteilter Straftäter habe für die steuerschuldbegründende Vermischung von in Ö angekauftem Dieselkraftstoff mit einem aus Tschechien stammenden steuerfreien Mineralöl gesorgt. Die dadurch hergestellten Erzeugnisse fanden als Treibstoff Verwendung. Das BFG hatte zu beurteilen, ob dieser Geschäftsführer zu Recht als Abgabenschuldner herangezogen worden sei.