Umsätze, bei denen der Lieferer Gegenstände zum Abnehmer transportiert und diese anschließend dort installiert, seien Montagelieferungen und keine Werklieferungen. Eine Werklieferung liege nur dann vor, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Das dBMF habe diese Rechtsprechung inzwischen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen und damit für eine lange fällige Klarstellung gesorgt.