Die Bedeutung der Arbeitsverrichtung am Wohnsitz des Arbeitnehmers ("Homeoffice") hat in den letzten Jahren und insb während der COVID-19-Krise stark an Bedeutung gewonnen1. Ende Jänner wurden von der Bundesregierung gemeinsam mit den Sozialpartnern neue Homeoffice-Regelungen2 ausgearbeitet, die am 24. 2. 2021 vom Nationalrat im Rahmen des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes beschlossen wurden und mit 1. 4. 2021 in Kraft getreten sind.3 Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der ertragsteuerlichen Neuregelungen und beleuchtet offene Fragestellungen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben. Die Neuregelungen gelten (vorerst) befristet für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 (mit Ausnahme der Geltendmachung von Werbungskosten für Mobiliar, die bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 berücksichtigt werden können).4