EStG 1988: § 4 Abs 7
VwGH 24. 9. 2020, Ra 2017/13/0062
§ 4 Abs 7 EStG 1988 idF StruktanpG 1996 ordnete an, dass die dort genannten Instandsetzungsaufwendungen bei für Wohnzwecke entgeltlich überlassenen Gebäuden im Jahr des Aufwands sowie in den folgenden neun Jahren jeweils mit einem Zehntel als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im ersten oder in einem anderen Jahr der Ansatz des entsprechenden Zehntels rechtswidrig unterblieben ist, ändert daran nichts. Aus § 4 Abs 7 leg cit ergibt sich somit grundsätzlich für jedes der betroffenen Jahre die Betriebsausgabeneigenschaft mit einem Zehntel.