Der Beitrag diskutiert unter Berücksichtigung von Verfahrensunterschieden etwaige Implikationen des Beschlusses des OLG Frankfurt am Main aus dem Jahr 2019, die hoheitlich tätige Enforcement-Behörde habe in der Ausübung ihrer Tätigkeit der Fehlerfeststellung einen "objektiven Fehlerbegriff" zugrunde zu legen und somit de facto Auslegungskompetenz für die IFRS, im Rahmen des Enforcement-Verfahrens.