Der VwGH hat sich jüngst mit KESt-freien Einlagenrückzahlungen von verdeckten Zuwendungen befasst. Im konkreten Fall ging es um eine verdeckte Ausschüttung auf Ebene einer Kapitalgesellschaft. Im VwGH-Verfahren war die Frage strittig, ob und bis wann eine verdeckte Ausschüttung in eine Einlagenrückzahlung umqualifiziert werden kann. Der VwGH gehe davon aus, dass es einer Kapitalgesellschaft freisteht, Zuwendungen an ihre Gesellschafter ertragsteuerlich als verdeckte bzw offene Ausschüttung iSd § 27 EStG oder als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG zu behandeln. Voraussetzung für eine Einlagenrückzahlung sei ein ausreichender Bestand von Einlagen. Damit hat der VwGH das grundsätzliche Wahlrecht, Kapitalerträge oder Einlagenrückzahlungen anzunehmen, auch für verdeckte Zuwendungen ausdrücklich bejaht.