Beim Baurecht handle es sich um eine zeitlich beschränkte Belastung eines Grundstücks. Dieses zeitlich beschränkte Nutzungsrecht werde aus grunderwerbsteuerlicher Sicht einem Grundstück gleichgestellt. Obwohl es bei einem "echten" Grundstück zu keiner grunderwerbsteuerlich relevanten zeitlichen Verlängerung kommen könne, würden die Finanzgerichte teilweise die Auffassung vertreten, dass die Verlängerung eines bestehenden Baurechts einen eigenständigen GrESt-pflichtigen Erwerb darstelle. Der Autor will vor Augen führen, dass diese Rechtsprechung nicht haltbar ist.