In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis habe sich das BFG sehr liberal in Bezug auf die Fristigkeit zwischen der Veräußerung einer Eigentumswohnung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes gezeigt. Einmal mehr werde damit betont, dass das Abstellen auf eine starre Frist fehl am Platz sei und stattdessen einer Einzelfallbetrachtung der Vorzug zu geben sei.