Seit 8. 2. 2021 würden meldepflichtige Rechtsträger, die ihrer Verpflichtung zur jährlichen Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung noch nicht nachgekommen seien, mittels automatisierten Zwangsstrafenverfahrens an die Abgabe der erforderlichen Meldung erinnert. Die Autoren geben Tipps für die praktische Umsetzung der damit zusammenhängenden Abläufe in der Praxis.