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Diensterfindung, begünstigter Steuersatz, Veranlagung, Sechstelüberschreitung

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2021/459ÖStZ 2021, 339 Heft 11 v. 2.6.2021

EStG 1988: § 37 Abs 7, § 38

VwGH 7. 12. 2020, Ro 2019/15/0014

§ 67 Abs 7 EStG 1988 sah in der Stammfassung vor, dass ua Vergütungen für Diensterfindungen im Ausmaß eines (zusätzlichen) Jahressechstels mit den festen Sätzen des § 67 Abs 1 EStG 1988 zu versteuern sind. Dazu bestimmte § 37 Abs 7 EStG 1988 (idF StruktAnpG 1996, BGBl 201), dass für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Satz des § 67 EStG 1988 versteuert werden, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der ermäßigte Steuersatz (Hälftesteuersatz) nach § 38 EStG 1988 nicht anzuwenden ist.

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