EStG 1988: § 37 Abs 7, § 38
VwGH 7. 12. 2020, Ro 2019/15/0014
§ 67 Abs 7 EStG 1988 sah in der Stammfassung vor, dass ua Vergütungen für Diensterfindungen im Ausmaß eines (zusätzlichen) Jahressechstels mit den festen Sätzen des § 67 Abs 1 EStG 1988 zu versteuern sind. Dazu bestimmte § 37 Abs 7 EStG 1988 (idF StruktAnpG 1996, BGBl 201), dass für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Satz des § 67 EStG 1988 versteuert werden, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der ermäßigte Steuersatz (Hälftesteuersatz) nach § 38 EStG 1988 nicht anzuwenden ist.