Für Umsatzsteuerzwecke sei im Austrittsabkommen ein Übergangszeitraum vorgesehen, der ein Inkraftbleiben der unionsrechtlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bis Ende 2020 vorsehe. Nunmehr gilt das UK grds nicht mehr als MS, sondern als Drittland. Die entsprechenden Folgen im UStG seien in Ö im COVID-19-StMG umgesetzt worden. Der Autor zeigt die umsatzsteuerlichen Auswirkungen auf österr Unternehmer auf.