Forschungsprämien seien erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides zu beantragen. Werden Bescheide vorläufig erlassen, stelle sich die Frage, ob eine Befristung von Anträgen bis zur Rechtskraft als Fristende die Rechtskraft der vorläufigen Bescheide oder die Rechtskraft der endgültigen Bescheide markiert. Beiser sucht eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung.