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Anträge bis zur Rechtskraft im Fall vorläufiger Bescheide (Beiser, AVR 2/2021, S. 529)

Artikelrundschau April 2021 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/MMag. Maria Gold-TajalliÖStZ 2021/437ÖStZ 2021, 337 Heft 11 v. 2.6.2021

Forschungsprämien seien erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides zu beantragen. Werden Bescheide vorläufig erlassen, stelle sich die Frage, ob eine Befristung von Anträgen bis zur Rechtskraft als Fristende die Rechtskraft der vorläufigen Bescheide oder die Rechtskraft der endgültigen Bescheide markiert. Beiser sucht eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung.

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