Die Steuerpflicht für veruntreute Gelder bleibe auch dann bestehen, wenn der Dienstnehmer diese in einem späteren Jahr zurückzahlt. Diese exzessive Besteuerung lasse sich auch durch den Gesetzgeber nicht vermeiden. Die Rechtsprechung des VwGH stehe im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Doralt ergänzt seinen Beitrag in SWK 3/2021, S. 113.