Die mit dem KonStG zur Attraktivierung von Investitionen zeitlich unbefristet eingeführte beschleunigte AfA für Gebäude werfe erhebliche Fragen auf. Wolle der Gesetzgeber auch nachträglichen Herstellungsaufwand von der beschleunigten AfA erfassen, scheine eine Anpassung der gesetzlichen Regelung auf eine erstmalige Berücksichtigung der beschleunigten Absetzung für Abnutzung geboten. Eine Präzisierung der Ausgestaltung der beschleunigten AfA sowie eine Klarstellung, ob sich die Halbjahres-AfA auf alle Gebäude bezieht, wäre erforderlich.